Nach § 49 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung müssen Fußgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg überqueren und dabei, falls vorhanden, Fußgängerüberwege benutzen. Auf Fußgängerüberwegen haben Fußgänger Vorfahrt, dürfen diese aber nicht plötzlich betreten. Darüber hinaus müssen Fußgänger gemäß Artikel 47 der Straßenverkehrsordnung Fußgängerüberwege benutzen, wenn diese innerhalb von 50 Metern vorhanden sind; andernfalls dürfen sie die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg überqueren.
Daher ist es wichtig zu beachten, dass Fußgänger außerhalb von Fußgängerüberwegen keine Vorfahrt haben. Es ist jedoch immer ratsam, Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.